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   VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280   

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VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280 (https://dejure.org/2008,76431)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2008 - 12 B 07.280 (https://dejure.org/2008,76431)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 12 B 07.280 (https://dejure.org/2008,76431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kinder- und JugendhilfeEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII; Internatsunterbringung; Selbstbeschaffung; zeitabschnittsweise Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Es sind mithin Zeitabschnitte zu bilden, in denen der zuständige Jugendhilfeträger von sich aus oder aufgrund äußeren Anlasses gehalten ist, erneut zu entscheiden, ob die Ablehnung Fortbestand haben kann, oder ob sich der Hilfebedarf des Betroffenen dergestalt geändert hat, dass nunmehr die begehrte Hilfe zu leisten ist (vgl. dazu BVerwG vom 11.8.2005 BVerwGE 124, 83; OVG NRW vom 14.3.2003 NVwZ-RR 2003, 864).

    Dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kosten der von dritter Seite durchgeführten Eingliederungsmaßnahme nur aufkommen muss, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann vom Jugendhilfeträger zu übernehmen sind, wenn die Hilfe auf Grundlage einer Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird (BVerwG vom 11.8.2005 BVerwGE 124, 83).

    Der Beklagte hat die Kosten der insoweit selbst beschafften Maßnahme für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 5. Mai 2003 davon abweichend auch nicht deshalb nach den von der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen für eine Übernahme der Kosten selbst beschaffter Hilfemaßnahmen (vgl. dazu BVerwG vom 11.8.2005 BVerwGE 124, 83), wie sie seit dem 1. Oktober 2005 in § 36 a SGB VIII auch ihre gesetzliche Verankerung gefunden haben (siehe dazu BT-Drs. 15/3676 vom 8.9.2004 S. 26), zu übernehmen, weil die Mutter des Klägers den Beklagten noch vor der Selbstbeschaffung im August 2002 über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hatte.

    Eine solche Rechtsfolge ergibt sich weder aus der oben bereits angeführten Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Übernahme der Kosten selbst beschaffter Hilfemaßnahmen (vgl. dazu BVerwG vom 11.8.2005 BVerwGE 124, 83) noch aus dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen § 36 a Abs. 3 SGB VIII (siehe dazu BT-Drs. 15/3676 vom 8.9.2004 S. 26).

    Richtigerweise bedarf es auch "weiterer Ermittlungen im Tatsächlichen" (BVerwG vom 11.8.2005 a. a. O.).

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Der Beklagte war deshalb lediglich zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats für den Zeitraum ab dem 1. September 2005 zu bescheiden (dazu auch BVerwG vom 20.7.2000, a. a. O.).

    Denn die Ablehnung der Übernahme der Internatskosten durch die Beklagte - hierauf schränkt sich die Entscheidungsmöglichkeit des Beklagten nun ein (siehe dazu BVerwG vom 20.7.2000 BVerwGE 111, 328) - erscheint auch für diesen Zeitraum nicht im Sinne des § 36 a Abs. 3 SGB VIII als allein fachlich vertretbar, um den gesamten Hilfebedarf des Klägers vollständig abzudecken.

    Bereits in der Entscheidung zur Eingliederungshilfeverordnung vom 20.7.2000 (a. a. O.) stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass sich die (Selbst-)Hilfewahl des Betroffenen im Rahmen des Anspruches nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV halten muss, will er nach Ablehnung der Hilfe deren Kostenersatz erstreiten.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Die vom Jugendamt vorgeschlagene Maßnahme muss als angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation geeignet sein, d. h., sie muss dieses Ziel erreichen können (BVerwG vom 24.6.1999 BVerwGE 109, 155/167).

    Hierauf kommt es aber entscheidungserheblich nicht an, weil das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplanes auch bei Hilfen, die sich auf einen voraussichtlich längeren Zeitraum erstrecken (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), nicht zur Folge hat, dass es dem Jugendamt allein deshalb versagt wäre, die Hilfe abzulehnen (vgl. BVerwG vom 24.6.1999 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 12 A 122/02

    Kostenerstattung des Jugendhilfeträgers bei Selbstbeschaffung der Hilfeleistung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Davon kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn die Behörde es beispielsweise dem Hilfesuchenden überlässt, sich die Leistung zur Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs selbst zu beschaffen (so OVG NRW vom 14.3.2003 FEVS 55, 16), oder ihm trotz Kenntnis vom Hilfebedarf eine konkrete andere Hilfemöglichkeit nicht aufzeigt (Fischer, a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 12 B 1436/05

    Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Der Beklagte hat auch zu keiner Zeit aus den Augen verloren, dass sich die Eltern des Klägers an einer Hilfe durch das Jugendamt selbst nicht interessiert zeigten und ein etwaiges Fehlverhalten der Eltern nicht auf dem Rücken des Jugendlichen ausgetragen werden darf (siehe dazu OVG NRW vom 30.9.2005 Az.: 12 B 1436/05).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Denn, hat - wie hier - die Behörde die Kostenübernahme über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinaus für einen in die Zukunft hineinreichenden Zeitraum abgelehnt, so ist für die gerichtliche Überprüfung die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgebend (BVerwG vom 31.8.1995 NJW 1996, 2588).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel der partnerschaftlichen Hilfe unter Achtung familialer Autonomie (siehe dazu BT-Drs. 11/59848 vom 1.12.1989 S. 42) und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über jugendhilferechtliche Maßnahmen deckt es sich nicht, das Jugendamt zum bloßen Kostenträger einer frei gewählten Internatsunterbringung zu machen (vgl. dazu BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Der Träger der Jugendhilfe darf das etwaige Fortbestehen oder Änderungen des geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarfes nicht aus den Augen verlieren (vgl. dazu BVerwG vom 29.1.2004 BVerwGE 120, 116).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 12 A 1193/01

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Es sind mithin Zeitabschnitte zu bilden, in denen der zuständige Jugendhilfeträger von sich aus oder aufgrund äußeren Anlasses gehalten ist, erneut zu entscheiden, ob die Ablehnung Fortbestand haben kann, oder ob sich der Hilfebedarf des Betroffenen dergestalt geändert hat, dass nunmehr die begehrte Hilfe zu leisten ist (vgl. dazu BVerwG vom 11.8.2005 BVerwGE 124, 83; OVG NRW vom 14.3.2003 NVwZ-RR 2003, 864).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2004 - 12 A 1174/01

    Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Unterbringung in einer Privatschule;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 07.280
    Zwar deuten Aktenvermerke darauf hin, dass die Mutter des Klägers bereits im August 2002 Kontakt mit dem zuständigen Jugendhilfeträger aufgenommen hatte und seinerzeit einen formlosen Antrag (§ 16 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) gestellt hat (vgl. dazu etwa OVG NRW vom 18.8.2004 Az.: 12 A 1174/01).
  • VG Stuttgart, 26.07.2011 - 7 K 4112/09

    Frage der Übernahme der Schulkosten für Privatschule wegen seelischer Behinderung

    Im Fall der Hilfe für eine angemessene Schulbildung sind Zeitabschnitte nach den Schuljahren zu bilden und die Prüfung des Anspruchs jeweils gesondert durchzuführen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94 -, NJW 1996, 2588; BayVGH, Urteil vom 30.1.2008 - 12 B 07.280 - und Beschluss vom 09.11.2010 - 12 ZB 09.1251 - jeweils juris; zum jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116 ff.).
  • VG München, 25.02.2008 - M 18 K 07.2489

    Hilfeplanverfahren; Selbstbeschaffung; angemessene Schulbildung

    Nach Auffassung der Kammer lagen beim Kläger im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - dem Beginn des Schuljahres 2006/2007, wobei Veränderungen während des Schuljahres berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 Az. 12 B 07.280) - die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII vor.

    In einem solchen Fall, wenn grundsätzlich der Hilfebedarf herangetragen wurde, hat der Jugendhilfeträger zu prüfen, ob er "von sich aus" eine erneute Entscheidung trifft (so ist wohl die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes v. 30.1.2008 a.a.O. zu verstehen).

    Zum anderen führt auch das Fehlen eines Hilfeplanes nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn die Geeignetheit der Hilfe auch ohne schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann (vgl. BVerwGE 109, 155/167; BayVGH, U. v. 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).

    Die Hilfeplanung kann jedoch nicht durch einzelne Stellungnahmen oder eine verwaltungsmäßige Entscheidung ohne Zusammenwirken mit Fachkräften getroffen werden (vgl. BVerwGE 109, 155/167; BayVGH, U. v. 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).

  • VGH Bayern, 10.09.2012 - 12 ZB 10.2838

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe für

    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist hier die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum, weil die Beklagte und die Widerspruchsbehörde die Kostenübernahme über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinaus für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum abgelehnt haben (vgl. BVerwG vom 31.8.1995 NJW 1996, 2588; BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280 und vom 9.11.2010 Az. 12 ZB 09.1251).

    Dabei darf der Jugendhilfeträger den geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf auch nach einer Ablehnung nicht aus den Augen verlieren (vgl. BVerwG vom 29.1.2004 BVerwGE 120, 116; BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O.).

    Im Fall der Hilfe für eine angemessene Schulbildung sind Zeitabschnitte nach den Schuljahren zu bilden und die Ablehnung dafür jeweils gesondert festzustellen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.08.2011 - 12 CE 11.1180

    Jugendhilferecht; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; geeignete

    (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).

    Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung - auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen - ersetzt werden (vgl. Urteile des Senats vom 30.1.2008 a.a.O. und vom 20.10.2010 Az. 12 B 09.2956).

    Zwar darf das Jugendamt den Hilfefall mit dem geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf auch nach einer Ablehnung nicht aus den Augen zu verlieren (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 a.a.O. und vom 9.11.2010 Az. 12 09.1251).

  • VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331

    Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte

    Davon kann im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII allenfalls dann abgesehen werden, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe es beispielsweise dem Hilfesuchenden überlässt, sich die Leistung zur Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs selbst zu beschaffen, oder ihm trotz Kenntnis vom Hilfebedarf eine konkrete andere Hilfemöglichkeit nicht aufzeigt (vgl. Urteil des Senats vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).
  • VGH Bayern, 10.09.2012 - 12 ZB 12.1076

    Kinder- Jugendhilfe- und Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe für seelisch

    Davon kann im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII allenfalls dann abgesehen werden, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe es beispielsweise dem Hilfesuchenden überlässt, sich die Leistung zur Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs selbst zu beschaffen, oder ihm trotz Kenntnis vom Hilfebedarf eine konkrete andere Hilfemöglichkeit nicht aufzeigt (vgl. Urteil des Senats vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).

    Ob das auch für die folgenden Schuljahre anzunehmen ist, ist nicht Streitgegenstand, weil über die Hilfe nach Abschnitten (hier Schuljahren) zu entscheiden ist und der Beklagte einen etwaigen Hilfebedarf nicht aus den Augen verlieren darf (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 12 ZB 09.1251

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist hier die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum, weil Beklagter und Widerspruchsbehörde die Kostenübernahme über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinaus für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum angelehnt haben (vgl. BVerwG vom 31.8.1995 NJW 1996, 2588; BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280).

    Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung - auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen - ersetzt werden (vgl. Urteile des Senats vom 30.1.2008 Az. 12 B 07.280 und vom 20.10.2010 Az. 12 B 09.2956).

  • VG München, 24.03.2020 - M 18 E 20.258

    Vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

    Ob der Anspruch zeitlich bis zur Entscheidung über die Hauptsache oder lediglich begrenzt auf das aktuelle Schuljahr (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 12 B 07.280 - juris Rn. 26 f.) geltend gemacht wird, kann vorliegend offen bleiben.

    Auch im Falle einer ursprünglichen rechtsfehlerfreien Versagung einer Eingliederungsmaßnahme nach § 35a SGB VIII wegen fehlender rechtzeitiger Antragstellung kann die hierauf gestützte Ablehnung der Hilfe nicht ohne zeitliche Beschränkung fortbestehen; die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erfüllt sind, ist nach dem jeweils aktuellen Hilfebedarf zu beurteilen, der für folgende Zeitabschnitte jeweils gesondert festzustellen ist (vgl. VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 - 4 B 235/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 12 B 07.280 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 12 ZB 11.1701

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Eine hinreichende Zuverlässigkeit war aus dem vorausgehenden Verfahren (Az. 12 B 07.280) und aufgrund der Angaben im Schreiben vom 4. Februar 2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu den Fehlern in den Kanzleiabläufen und der Umwandlung der Sozietät in eine Bürogemeinschaft und die bevorstehende Verlegung des Kanzleisitzes nicht zwingend anzunehmen.

    An der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch ansatzweise keine Zweifel, denn das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das handelnde Jugendamt entsprechend dem Verbescheidungsausspruch in der Senatsentscheidung vom 30. Januar 2008 (Az. 12 B 07.280) verfahren ist, als sie in der Erziehungskonferenz vom 19. Dezember 2008 unter Berücksichtigung aller seinerzeit zugänglichen Erkenntnisquellen und der Forderung nach abschnittsweiser Betrachtung die Unterbringung des Klägers im nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. September 2005 nicht als die allein geeignete Maßnahme nach § 35a SGB VIII anerkannt, die Entscheidung ausführlich dokumentiert und die begehrte Hilfe mit Bescheid vom 11. Februar 2009 folgerichtig versagt hat.

  • VG Augsburg, 23.09.2008 - Au 3 K 08.184

    Kinder- und Jugendhilfe; seelische Behinderung; Erforderlichkeit;

    Soweit Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches/SGB XII) geleistet werden soll, ist daher der Bedarf nach Schuljahren zu bestimmen (BayVGH vom 30.1.2008, 12 B 07.280; vom 18.2.2008, 12 B 06.1846).

    a) Voraussetzung für die Bewilligung einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist nach § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BayVGH vom 30.1.2008, a.a.O.; vom 18.2.2008, a.a.O., VG Ansbach vom 31.7.2008, An 14 K 07.1847).

  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 12 CE 11.2215

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VGH Bayern, 20.10.2010 - 12 B 09.2956

    Eingliederungshilfe in Form von Schulgeld für die Realschule bei fehlender

  • VG Ansbach, 20.09.2012 - AN 14 K 11.02268

    Legasthenietherapie; notwendige und geeignete Hilfeart; Hilfeplanverfahren;

  • VGH Bayern, 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Stuttgart, 19.12.2013 - 7 K 623/12

    Selbstbeschaffte Hilfe - Beschulung in einem privaten Gymnasium -; Anspruch auf

  • VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 ZB 09.1985

    Jugendhilferecht Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche;

  • VG Ansbach, 02.04.2008 - AN 14 E 08.00459

    Asperger-Syndrom; Integrationshelfer zum Besuch eines ...-Kindergartens;

  • VG München, 26.03.2020 - M 18 E 19.3994

    Vorläufiger Rechtschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 12 ZB 08.2365

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Ansbach, 08.11.2012 - AN 14 K 11.01795

    Kostenübernahme für Privatschule; selbstbeschaffte Hilfe; Mitwirkungspflichten

  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 12 CE 10.1981

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Ansbach, 19.03.2008 - AN 14 K 07.01847

    Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung; Untersuchungsgrundsatz im Hinblick auf

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